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CPT In­co­term 2020: Car­ri­a­ge Paid To

Bei diesem Incoterm („Fracht bezahlt bis ...“ bzw. „frachtfrei ... benannter Bestimmungsort“) ist der Verkäufer dafür zuständig, den Transport auf seine Kosten bis zum benannten Bestimmungsort zu organisieren (zum Beispiel ein Hafen im Ausland), und dies auf handelsübliche Weise inklusive Verpackung, Kennzeichnung und Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherungsstandards. Für den Export muss der Verkäufer die Ware freimachen (Einholung der Ausfuhrbewilligung, Zollabfertigung etc.). Auch behördlich angeordnete Warenkontrollen durch Dritte (Pre-Shipment Inspections) gehören zu den Kosten des Verkäufers.

Die CPT Klausel eignet sich für alle Transportarten inklusive Container und multimodal. Üblicherweise fließen die Transportkosten in den Verkaufspreis ein. Die Lieferung muss innerhalb einer vereinbarten Frist oder bis zu einem bestimmten Termin erfolgen. Das Risiko (Beschädigung, Verlust etc.) wechselt bei CPT allerdings schon bei Übergabe an den ersten Frachtführer oder eine andere benannte Person (z.B. ein Spediteur) zum Käufer. Wie bei allen C-Klauseln („Zweipunktklauseln“) geschehen Kosten- und Risikoübergang an unterschiedlicher Stelle.

Übergabe- und Bestimmungsort präzise festlegen

Zwei Orte sind wichtig und sollten genau definiert werden: der Übergabeort und der Bestimmungsort. Fehlen genauere Spezifikationen sowie gewohnte Praktiken, hat der Verkäufer das Recht, den exakten Lieferort nach eigenem Gutdünkten zu wählen. Hier kann das Risiko bestehen, dass der verwendete Ort Risiken für die Ware birgt (z.B. Beschädigung oder Verlust).

Da am Lieferort durch Übergabe an den ersten Frachtführer der Gefahrübergang geschieht, ist die genaue Spezifikation des Orts essentiell, um im Schadensfall Auseinandersetzungen zu vermeiden. Auch die Streitfrage, ob Umschlagskosten am Terminal dem Käufer aufgebürdet werden können, wird abgewehrt, wenn der exakt bestimmte Lieferort eindeutig davor liegt.

Kostenverteilung beim Incoterm CPT

Die Kosten der Entladung am Bestimmungsort trägt der Verkäufer, sofern nicht anders vereinbart. Weiterhin ist der Verkäufer für die Ausfuhrabwicklung zuständig, nicht aber für die Einfuhr oder auch für den Transit via Drittländer. Der Käufer kümmert sich um die Zollformalitäten und zahlt auch den Einfuhrzoll. Allerdings muss der Verkäufer den Käufer, falls dieser es verlangt, mit entsprechenden Dokumenten oder Informationen unterstützen, sollten diese für die Einfuhr notwendig sein.

Damit der Käufer eine Transportversicherung abschließen kann, ist der Verkäufer verpflichtet, die entsprechend notwendigen Informationen dafür in Bezug auf die Fracht zu übermitteln.

Wichtig: Kommt es zu einem Schadensfall, der auf eine nicht transportgerechte Verpackung oder andere Handlungen bzw. Unterlassungen des Verkäufers zurückzuführen ist, muss er trotzdem für den Schaden eintreten. Er haftet auch für versteckte Mängel oder z.B. nicht eingehaltene Haltbarkeitsgarantien der Ware.

Wei­te­re In­co­terms