Free Carrier (Frei Frachtführer)

FCA: Lieferort und Transportart eindeutig benennen
Bei der Angabe des Lieferorts sollte dieser so eindeutig wie möglich aufgeführt werden – insbesondere in Hinblick darauf, dass der Weitertransport auf jedem denkbaren Transportweg erfolgen kann. Während z.B. „FCA Hamburg“ sehr allgemein ist, wird bei „FCA Seehafen Hamburg“ direkt klar, dass die Ware per Schiff befördert werden soll. Bei Containertransporten kann das entsprechende Containerterminal benannt werden, beim Güterverkehr neben dem Bahnhof auch das Gleis. Alternativ kann auch das Transportmittel aufgeführt werden, etwa bei „FCA LKW Werk“.
Die Praxis lehrt, dass es ratsam ist, Quellen für Missverständnisse durch präzise Angaben maximal zu eliminieren, selbst bei vermeintlichen Selbstverständlichkeiten. Weiterhin hat der Verkäufer bei ungenauen Angaben zur Lieferstelle das Recht, die Ware dort abzuliefern, wo es aus seiner Sicht sinnvoll ist. Das Problem für den Käufer: Bei Lieferung geht das Risiko auf ihn über – dies beinhaltet auch Beschädigungen und Verlust, welche mit einer weniger geeigneten Lieferstelle zusammenhängen können.
Transportart offenlassen mit FCA-Instruktion
Die Festlegung / Nennung einer Transportart ist keine Bedingung, und es gibt auch begründete Fälle, darauf zu verzichten. Wenn der Käufer flexibel bleiben möchte in Hinblick auf die gewünschte Transportart, hat er die Möglichkeit, im Rahmen seiner Benachrichtigungspflichten gegenüber dem Verkäufer den Frachtführer kurzfristig (aber rechtzeitig genug für den Verkäufer) mitzuteilen, und damit auch den Modus des Weitertransports. Dies kann einen Einfluss haben auf die Art und Weise der Verpackung. Bezeichnet wird dieses Vorgehen als „FCA-Instruktion“.
FCA: Verladung beim Verkäufer oder Bereitstellung an anderer Stelle
Wenn als Übergabeort ein Werk oder Lager des Verkäufers aufgeführt ist, verlädt der Verkäufer die Ware auf das Transportmittel des Käufers und schließt damit die Lieferung ab. Liegt der Lieferort woanders, reicht es aus, dass der Verkäufer die Ware bereit zur Entladung liefert. Man beachte, dass hier zwei verschiedene Konditionen vorliegen, wann die Lieferung als abgeschlossen gilt: die Verladung durch den Verkäufer im eigenen Werk/Lager oder die Bereitstellung für die Verladung durch den ersten Frachtführer an anderem Ort (Seehafen, Flughafen, Güterbahnhof etc.). Letzteres kann auch bedeuten, dass die Ware an einem Container-Terminal abgegeben wird.
Kosten- und Gefahrenübergang bei FCA
Wie bei anderen „Einpunkt-Klauseln“ geschehen Gefahren- und Kostenübergang zum selben Zeitpunkt, nämlich bei vertragsgemäßer Lieferung. Bei FCA ist dies, wie im Absatz oben aufgeführt, die Verladung auf oder Bereitstellung für den ersten Frachtführer. Der Verkäufer händigt dem Käufer einen Liefernachweis aus, bei Bedarf auch Transportdokumente für den Weitertransport (etwa für FCL- und LCL-Containertransporte).
FCA: Kosten bei Containertransporten
Wenn der Weitertransport im Schiffscontainer erfolgen soll, liefert der Verkäufer die Ware beim Containerterminal ab. Je nachdem, ob die Ware für einen FCL- oder LCL-Container gedacht ist („Full Container Load“ respektive „Less than Container Load“ / Stückgut), ergeben sich andere Kosten. Beide Terminalgebühren bzw. „Terminal Handling Charges“ trägt der Käufer.
FCA Bedeutung – aber Transport organisiert durch Verkäufer?!
In vielen Fällen kann es ratsam sein, dass der Verkäufer die Organisation des Transports übernimmt. Als Gründe kommen Gepflogenheiten der Branche oder auch eine eingeübte Praxis zwischen Käufer und Verkäufer in Betracht. Es kann sogar sein, dass der Verkäufer aufgrund der üblichen Praxis pro-aktiv einen Beförderungsvertrag abschließt, wenn der Käufer nicht rechtzeitig andere Order erteilt. Gefahr und Kosten trägt zwar grundsätzlich der Käufer, aber zuerst muss der Verkäufer gegenüber dem Frachtführer in Vorleistung treten, um sich die Kosten später vom Käufer erstatten zu lassen. Wenn der Verkäufer beispielsweise Zweifel daran hegt, dass der Käufer dieser Verpflichtung später auch nachkommt, kann er es ablehnen, einen Transportvertrag abzuschließen.
Insbesondere bei FCA Werk kann es für den Verkäufer von Interesse sein, den Transport selbst zu organisieren. So kann er den Zeitpunkt der Abholung besser steuern, als wenn er vorher den Käufer über die Bereitstellung der Ware informiert, und dieser dann (hoffentlich) zum vereinbarten Termin die Ware entgegennimmt. Weiterhin wählt der Verkäufer das Transportunternehmen aus und hat so einen Einfluss auf die Qualität der Lieferung. Dies kann z.B. von Interesse sein, wenn es um empfindliche Ware geht, welche einer besonderen Sorgfalt bedarf.
Transportbezogene Sicherheitsanforderungen bei FCA
In den aktuellen Incoterms 2020 wird noch ausdrücklicher als bisher darauf hingewiesen, dass der Verkäufer für den Transport bis zur Lieferung die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen muss. Hierin spiegelt sich das gewachsene Bewusstsein zu Aspekten der Sicherheit beim Transport. Was hierbei „branchenüblich“ bzw. Best Practice ist, kann natürlich Auslegungssache sein. Hier kann z.B. der Versicherer des Transports entsprechende Vorgaben machen.
Versicherungspflichten bei FCA
Weder Verkäufer noch Käufer müssen bei FCA eine Versicherung abschließen, aber natürlich ist es sinnvoll, dies zu tun für „seinen“ Abschnitt des Transports, für den das Risiko getragen wird. Möchte man den kritischen Moment des Gefahrenübergangs vermeiden, an welchem die eine Versicherung endet und die andere beginnt, kann auch ein einzelner durchgehender Versicherungsvertrag abgeschlossen werden, bei dem sich Käufer und Verkäufer anteilsmäßig die Kosten teilen.
Incoterm FCA: Pflichten rund um Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
Der Verkäufer ist zuständig für die Ausfuhrabfertigung inklusive aller Formalitäten, Kontrollen und Genehmigungen. Er trägt hierbei alle Kosten. Zu beachten ist, dass der Fall auftreten kann, dass eine Ausfuhr nicht möglich ist bzw. verwehrt wird. Oftmals hängt die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung auch davon ab, dass Transitländer eine Durchfuhr genehmigen oder dass erforderliche Bescheinigungen aus dem Zielland vorgelegt werden können. Auch das Bestehen von Warenkontrollen (Pre-Shipment Inspections) und die Erlangung einer Sicherheitsfreigabe kann eine Hürde sein.
Sollte eine Ausfuhr durch den Verkäufer dauerhaft unmöglich sein, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Hinderung zur Ausfuhr außerhalb der Kenntnis oder „vernünftigen Erwartung“ des Verkäufers lag, ist er aber nach CISG Art. 79 Abs. 1 nicht schadensersatzpflichtig.
Dem Käufer wiederum obliegen Durchfuhr und Einfuhr der Ware (sofern notwendig). Hierbei ist er auf Dokumenten und Informationen durch den Verkäufer angewiesen, welche dieser auf „Verlangen, Gefahr und Kosten des Käufers“ bereitstellen muss.
Grundsätzlich ist angeraten, dass beide Vertragsparteien vorher prüfen, inwieweit ihren Verpflichtungen in Hinblick auf Ein- und Ausfuhr nachkommen können und – falls z.B. die Erteilung einer Exportlizenz außerhalb der eigenen Einflusssphäre liegt – dies als Vorbehalt kenntlich machen (z.B. „FCA vorbehaltlich Exportlizenz“).
FCA: Verpackung der Ware
Der Verkäufer hat für eine „transportgerechte“ Verpackung der Ware zu sorgen. Diese schützt die Ware vor Beschädigung und Verlust, aber auch den Frachtführer selbst vor Schäden. Welche Verpackung üblich und angemessen ist, ergibt sich durch die Natur der Ware (Wert, Zerbrechlichkeit etc.). Die Ware muss entsprechend gekennzeichnet werden (z.B. „Vorsicht Glas“), damit der Frachtführer die Ware angemessen behandelt. Aber auch die vom Käufer vorgesehenen Transportmittel spielen eine Rolle: Ein Seetransport hat andere Anforderungen an die Verpackung als z.B. der Transport mit dem Flugzeug.
Optimalerweise erfährt der Verkäufer schon vor Vertragsabschluss, welche Transportart bzw. welche Verpackung gewünscht wird, damit er die Verpackungskosten in seine Kalkulation einfließen lassen kann. So kann er auch besonders hohe Ansprüche, welche das branchenübliche Maß übersteigen, entsprechend kalkulieren. Wird das weitere Transportmittel (und die dadurch notwendige Verpackung) offengehalten – siehe das Thema FCA-Instruktion weiter oben – kann die Handelsklausel FCA mit dem Zusatz „zzgl. Verpackungskosten“ ergänzt werden.