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DPU In­co­term 2020: De­li­ver­ed at Place Un­loa­ded

(geliefert benannter Ort entladen)

Der Incoterm DPU gehört wie DAP und DDP zur Gruppe der „Ankunftsklauseln“, bei denen der Verkäufer alle Risiken und Kosten des Warentransports bis zum Bestimmungsort übernimmt. Zu den Pflichten des Verkäufers gehören – je nach Bedarf – auch Aufwendungen und Formalitäten bezüglich Ausfuhr und Durchfuhr via Transitländer. Im Gegensatz zu DAP („geliefert benannter Ort“) und DDP („geliefert verzollt“) ist der Verkäufer auch für die Entladung zuständig und trägt alle damit verbundenen Kosten und Risiken. DPU ersetzt die Incoterm Klausel DAT („geliefert Terminal“), da als Lieferort neben einem Terminal auch andere Orte festgelegt werden können. Nach Entladen und zur Verfügung stellen durch den Verkäufer gilt die Lieferung als erfolgt, und die Gefahr geht auf den Käufer über. DPU ist bis auf die Verkäuferverpflichtung zur Entladung komplett identisch mit dem Incoterm DAP.

Genaue Bestimmung des Lieferorts / Gefahrübergang

Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist immer ein kritischer Moment. Gibt es durch unklare Festlegungen einen Graubereich rund um den exakten Moment des Gefahrübergangs und die Ware wird beschädigt oder kommt abhanden, sind Auseinandersetzungen vorprogrammiert. Möchte man das Risiko von Streitigkeiten vermeiden, sollte der Bestimmungs- bzw. Lieferort möglichst exakt festgelegt werden, denn dies konkretisiert auch den Moment des Gefahrenübergangs. Auch die Frage, wer bis zu welchem Zeitpunkt die Kosten trägt, kann präzise bestimmt werden.

Entladung am Bestimmungsort

Beim Incoterm DPU werden die Frachtgüter an einer Stelle entladen, wo sie der Käufer ungehindert in Empfang nehmen kann, um sie ab- bzw. umzuladen. Dies kann zum Beispiel unverstellter Zugang zu einem für den Transport verwendeten Container sein. Die Lieferhandlung ist durch das „Bereitstellen zur Übernahme“ beendet (wichtig in Hinblick auf vereinbarte Lieferfristen /-termine!). Der Verkäufer muss dem Käufer auch die Dokumente aushändigen, welche zur Entgegennahme des Frachtguts berechtigen. Ebenfalls wichtig ist, dass der Verkäufer den Käufer rechtzeitig über die anstehende Lieferung informiert, um entsprechende Vorbereitungen treffen zu können.

Versicherung des Transports

Wie bei allen anderen Incoterms – bis auf CIF und CIP – besteht keine Verpflichtung für Verkäufer oder Käufer, eine Versicherung abzuschließen. Wird allerdings für einen bestimmten Abschnitt des Transports das Risiko getragen, empfiehlt sich in der Regel auch der Abschluss einer Versicherung. Im Fall von DPU ist es für den Verkäufer ratsam, Transport inklusive Entladung entsprechend abzusichern, da er das Risiko bis zum Bestimmungsort trägt (allerdings verfügt ein externer Frachtführer über einen gewissen, eingeschränkten Pflichthaftungsschutz). Wenn der Verkäufer für den Abschluss einer Versicherung Informationen oder Dokumente vom Käufer braucht, muss letzterer diese zur Verfügung stellen, die Kosten hierfür muss der Verkäufer übernehmen.

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