Am Bestimmungsort stellt der Verkäufer die Transportware „entladebereit“ zur Verfügung. Der Verkäufer kümmert sich ferner um die Ausfuhr und Versand inklusive aller damit verbundenen Kosten und (Zoll-)Formalitäten. Dies gilt auch für eventuelle Transitländer. Der Käufer wiederum ist für die Einfuhr zuständig und den entsprechenden Aufwand. Auf Verlangen muss der Käufer den Verkäufer bei Ausfuhr und Transitabfertigung unterstützen durch Dokumente und Informationen (auf Kosten des Verkäufers).

Lieferung und Entladung
Ein wichtiger Punkt beim Incoterm DAP besteht darin, dass der Verkäufer nicht für die Entladung zuständig ist, sofern es vertraglich nicht anders vereinbart wurde. Er muss die Fracht lediglich am Bestimmungsort entladebereit zur Verfügung stellen. Wenn der Verkäufer die Ware entlädt, geschieht dies auf eigene Kosten – er ist nicht berechtigt, diese vom Käufer nachträglich einzufordern. Wenn der Verkäufer auch die Entladung übernehmen und bezahlen soll, wählen Sie am besten den Incoterm DPU (Delivered At Place Unloaded). Ansonsten kümmert sich bei DAP der Käufer um die Entladung und trägt auch deren Kosten.
Die Ware „entladebereit“ zur Verfügung stellen bedeutet im Zusammenhang mit dem Incoterm DAP, dass der Käufer unbehinderten Zugang zur Ware hat. Handelt es sich um einen Container, muss dieser frei zugänglich sein, ohne dass z.B. andere Container den Zugang blockieren. Eventuell vorhandene Transportsicherungen müssen durch den Verkäufer entfernt werden.
Damit der Käufer die Ware entgegennehmen kann, muss er vom Verkäufer (auf dessen Kosten) die notwendigen Liefer- und Transportdokumente erhalten, welche den Käufer dazu berechtigen. Dies können bei Schiffstransporten ein Konnossement, Seefrachtbrief oder (Binnenschiffstransporten) ein Ladeschein sein oder auch ein Frachtbrief bei Transporten via Schiene, Straße oder Luft.
Bestimmungsort oder -punkt präzise festlegen
In den aktuellen Incoterms wird durchgängig auf die Wichtigkeit hingewiesen, den Bestimmungsort so konkret wie möglich zu fassen, ob Ort, Hafen oder geografischer Punkt. Dieser Platz sollte im Transportvertrag klar genannt sein. Fehlt dieser und es herrscht keine gängige Praxis bezüglich der genauen Lieferstelle am Bestimmungsort, kann der Verkäufer sie nach eigenem Ermessen wählen.
Keine Versicherungspflicht
Der Incoterm DAP fordert von keiner Seite den Abschluss einer Transportversicherung. Da der Verkäufer das Risiko trägt bis zur Bereitstellung der Waren am Bestimmungsort, ist es natürlich in seinem eigenen Interesse, eine Versicherung auf eigene Kosten abzuschließen. Die Pflichthaftung eines extern beauftragten Frachtführers deckt in der Regel nicht alle Risiken. Der Käufer ist verpflichtet, für den Abschluss einer Versicherung alle notwendigen Informationen zu liefern.